Rz. 68
1. | Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde (maßgebend: Spezialregelungen, Regelung i.V.m. jeweiligem Landesorganisationsgesetz):
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2. | Form
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3. | Verfahren
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4. | Beachte
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5. | Rechtsbehelfsbelehrung Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nötig; bei Fehlerhaftigkeit bzw. bei Fehlen: Jahresfrist für Einlegung des Widerspruchs, vgl. § 58 VwGO; beachte auch § 58 Abs. 2 VwGO |
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6. | Bekanntgabe des VA, §§ 43, 41 VwVfG Unter Umständen: Landesverwaltungszustellungsgesetz/bei entsprechender Anwendbarkeitserklärung: BundesverwaltungszustellungsG. Grundsätzlich ist die Behörde in der Wahl der Bekanntgabeform frei. Durch Spezialregelungen kann aber Zustellung vorgeschrieben sein (vgl. z.B. § 73 Abs. 3 VwGO; Regelungen, nach denen die Androhung eines Zwangsmittels zuzustellen ist). |
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