Rz. 68

1.

Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde (maßgebend: Spezialregelungen, Regelung i.V.m. jeweiligem Landesorganisationsgesetz):

a. sachliche Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 FeV i.V.m. Landesrecht)
b. instanzielle Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 FeV: oberste Landesbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde)
c. örtliche Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 2 u. 3 FeV)
2.

Form

a. Grundsatz der Formfreiheit (§ 37 Abs. 2 VwVfG)
b. Aber: Spezialregelungen beachten (z.B. § 2 Abs. 1 S. 3 StVG, § 4 Abs. 2 S. 1 FeV: amtliche Bescheinigung Führerschein)
3.

Verfahren

a. grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren nicht förmlich (§ 10 VwVfG)
b. Aber: Spezialregelungen beachten, z.B. §§ 20, 21, 28, 29, 39 VwVfG
4.

Beachte

a. Heilungsmöglichkeit nach § 45 VwVfG
b. Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern, § 46 VwVfG[59]
c. Umdeutung, § 47 VwVfG[60]
5.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nötig; bei Fehlerhaftigkeit bzw. bei Fehlen: Jahresfrist für Einlegung des Widerspruchs, vgl. § 58 VwGO; beachte auch § 58 Abs. 2 VwGO

6.

Bekanntgabe des VA, §§ 43, 41 VwVfG

Unter Umständen: Landesverwaltungszustellungsgesetz/bei entsprechender Anwendbarkeitserklärung: BundesverwaltungszustellungsG.

Grundsätzlich ist die Behörde in der Wahl der Bekanntgabeform frei. Durch Spezialregelungen kann aber Zustellung vorgeschrieben sein (vgl. z.B. § 73 Abs. 3 VwGO; Regelungen, nach denen die Androhung eines Zwangsmittels zuzustellen ist).

[59] Dazu: VGH BW, Urt. v. 30.9.2003 – 10 S 1917/02, zfs 2004, 93: Bei der FE-Entziehung gem. § 46 Abs. 1 FeV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Selbst wenn ein im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 45 VwVfG nicht geheilter Verfahrensmangel vorliegt, so wäre er unbeachtlich, wenn bei dieser gebundenen Entscheidung offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
[60] Ist die Entziehung der FE auf eine Norm gestützt, die die Entziehung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen zwingend vorschreibt (§ 3 Abs. 1 StVG: bei Nichteignung und bei Nichtbefähigung, vgl. auch § 46 Abs. 4 S. 1 FeV: "Nichtbefähigung"), so kann die Entziehung nicht in eine auf Einräumung von Ermessen stützende Norm umgedeutet werden (§ 47 VwVfG: Umdeutung), weil die FE-Behörde hier zuvor ja gerade (noch) keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gebundenen Verwaltung getroffen hat. So kann z.B. eine zunächst auf § 46 Abs. 4 FeV gestützte Entziehung der FE (gebundene Verwaltung) nicht in eine (Ermessen einräumende) Rücknahme einer rechtswidrig erteilten FE (vgl. § 48 VwVfG) umgedeutet werden. Eine Ausnahme ist nur möglich im Falle der Ermessensreduzierung auf Null (HambOVG, Beschl. v. 4.2.2003 – 3 Bs 479/02, zfs 2004, 45; vgl. auch VGH BW zfs 1994, 310 – Ls. 1).

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