Rz. 57
Bei Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist § 44a VwGO zu beachten. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
Rz. 58
§ 44a VwGO ist nach BVerwG[49] nach wie vor geltendes Recht. Die Anwendung des § 44a VwGO darf aber nicht dazu führen, dass dies zu einer Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes führen würde, da dies letztendlich einen Verstoß gegen den höherrangigen Art. 19 Abs. 4 GG bedeuten würde.[50]
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