Rz. 57

Bei Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist § 44a VwGO zu beachten. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

 

Rz. 58

§ 44a VwGO ist nach BVerwG[49] nach wie vor geltendes Recht. Die Anwendung des § 44a VwGO darf aber nicht dazu führen, dass dies zu einer Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes führen würde, da dies letztendlich einen Verstoß gegen den höherrangigen Art. 19 Abs. 4 GG bedeuten würde.[50]

[49] NJW 1999, 1729.
[50] BayVGH BayVBl 1999, 659, 660; siehe auch Schreiber, ZRP 1999, 519, 522 f.; Ludovisy, 32. VGT 1994, S. 354 ff., 361 ff.; Gehrmann, NZV 1997, 10, 13.

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