Rz. 37

Betroffen von der Untersagung sind Geld und geldwerte Leistungen sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen. Nach Zimmermann ist auch die Einsetzung als Testamentsvollstrecker darunter gefasst,[39] dem bei einer damit verbundenen Vergütung zuzustimmen ist.

Zimmermann sieht es als unzulässigen Eingriff in die Testierfreiheit an, dass auch die Annahme einer Erbschaft aufgrund so genannter stiller Testamente nicht zulässig sein soll.[40] Leipold erkennt darin sogar eine Verfassungswidrigkeit.[41] Allerdings kann der Betreuer den Betreuten über diese Umstände aufklären, so dass das Problem gemindert sein sollte. Denn zu beachten ist auch, dass der Schutz des Betreuten sonst stark gemindert wäre, da der Nachweis der Kenntnis beim Bedachten schwer ist.

 

Rz. 38

Dass die Betreuervergütung nicht betroffen ist, sollte selbstverständlich sein, wird in § 30 Abs. 1 S. 3 BtOG noch einmal ausdrücklich erwähnt.

In § 30 Abs. 2 BtOG werden weitere Ausnahmen formuliert. Der Aufwendungsersatz nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BtOG i.V.m. § 1877 Abs. 3 BGB n.F. betrifft z.B. eine Abrechnung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG.

Mit geringwertigen Aufmerksamkeiten gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtOG sollen eine Schachtel Pralinen oder Blumen gemeint sein, deren Zuwendung auch ein Bedürfnis des Betreuten sein kann.[42] Nach hier vertretener Ansicht sollte die Geringwertigkeit offensichtlich, der Wert der Zuwendung also bekannt sein. Das wird nicht der Fall sein, wenn der Betreuer z.B. ein Bild oder ein Möbelstück des Betreuten würdigt und der Betreute ihm es daher überlassen möchte, damit es in gute Hände kommt, selbst wenn Betreuer und Betreuter der Meinung sind, der Gegenstand sei geringwertig.

 

Rz. 39

Wurde das Testament vor dem 1.1.2023 errichtet und verstirbt der Betreute auch davor, greift § 30 BtOG nicht. Anders soll dies sein, wenn das Testament zwar vorher errichtet wurde, der Erbfall aber nach dem 1.1.2023 eintritt.[43] Das erscheint zweifelhaft, denn eine ursprünglich beanstandungsfreie letztwillige Verfügung wird dadurch beeinträchtigt, ohne dass der Testierende etwas dazu tut oder – bei inzwischen eingetretener Testierunfähigkeit – auch nur tun kann.

[39] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 418, 420.
[40] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.
[41] Leipold, ZEV 2021, 485, 488.
[42] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 386.
[43] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.

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