Rz. 29

§ 30 BtOG enthält ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer,[28] von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit soll einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden.[29] Bislang gab es solche Gedanken z.B. im Leitbild des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V.

Allerdings werden weder Schenkungen noch Erbschaften unwirksam. Der Betreuer ist nicht einmal zu einer Ausschlagung verpflichtet. Über den Beruf hinausgehende Konsequenzen wird er wohl nicht zu erwarten haben, so dass die Regelung nach hier vertretener Ansicht bei weitem nicht ausreichend ist.[30] Sie schützt den einzelnen Betreuten nicht, sondern soll über berufsrechtliche Vorschriften unlauter arbeitende Betreuer aussortieren.

 

Rz. 30

Ehrenamtliche Betreuer sowie die gesetzliche Erbfolge bleiben unberührt. Die Problematik von erbschleichenden Pflegekräften, insbesondere von ambulanten Pflegediensten sowie sich "privat" anbietenden "Helfern" und so genannten "24-Stunden-Pflegekräften", wird damit nicht gemindert. Gleiches gilt für den Missbrauch von Vorsorgevollmachten und die Umgehung durch die Lenkung von Zuwendungen an Personen, die dem Betreuer nahestehen.

 

Rz. 31

Die Regelungen des § 14 HeimG sind durch die Überleitungen in landesrechtliche Regelungen stark verwässert worden und können nach hier vertretener Ansicht auch unter Einbeziehung des § 134 BGB leicht umgangen werden.[31] Für den Betreuer galten und gelten diese Vorschriften allerdings weder direkt noch analog,[32] so dass sie bei problematisch agierenden Betreuern keine Hilfen waren und sind.

 

Rz. 32

Zimmermann kritisiert die Einordnung in das BtOG und nicht bei § 1851 BGB n.F. oder § 1943 BGB.[33] Grundsätzlich ist ihm zuzustimmen. Wenn es in der Konstruktion des Gesetzgebers aber lediglich um eine Berufspflicht geht, kann die Verortung im BtOG als konsequent angesehen werden.

[28] Vgl. dazu auch OLG Celle – 6 U 22/20, ZErb 2021, 267; Kroiß, ErbR 2022, 193, 194.
[29] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 386.
[30] Entsprechend: Zimmermann, ZErb 2021, 418; Leipold, ZEV 2021, 485.
[32] OLG Celle – 6 U 22/20, ZErb 2021, 267; BayObLG – 1 Z BR 73–97, NJW 1998, 2369; Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, HeimG § 14 Rn 5.
[33] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 419.

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