Rz. 56

Wie bisher können Eltern für den Fall ihres Versterbens einen Vormund bestimmen und müssen dabei die Form der letztwilligen Verfügung wahren, also handschriftlich oder notariell verfügen.[68]

Systematisch wurde die Regelung zum Ausschluss von Personen durch die Eltern gem. § 1782 BGB a.F. in die Regelung zur Benennung (bisher §§ 1776 f. BGB a.F.) in § 1782 BGB n.F. integriert. Die Pflicht des Familiengerichts der Übertragung der Vormundschaft auf die benannte Person ergibt sich nun indirekt aus § 1778 Abs. 1 BGB n.F.[69]

 

Rz. 57

Gemäß § 1801 Abs. 3 BGB n.F. können Eltern die von ihnen bestimmten Vormünder von Beschränkungen befreien. Dies betrifft die Pflicht zur Sperrvereinbarung gem. § 1845 BGB n.F., die Genehmigungspflicht einer anderen Anlegung von Geld gem. § 1848 BGB n.F., das Genehmigungserfordernis hinsichtlich Wertpapiere u.a. gem. § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 lit. d, Abs. 2 BGB n.F. und die Pflicht zur Rechnungslegung gem. § 1865 Abs. 1 BGB n.F.[70]

Durch den Verweis von § 1801 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. auf § 1859 Abs. 1 S. 2, 3 BGB n.F. bleibt es bei der Pflicht der grundsätzlich jährlichen Einreichung einer Vermögensübersicht. Gem. § 1801 Abs. 4 BGB n.F. ist eine Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht möglich.

 

Rz. 58

Interessant ist, dass ausdrücklich auch durch eine Regelung z.B. in einer Vorsorgevollmacht, also nicht durch letztwillige Verfügung, Einfluss auf die Auswahl durch das Familiengericht möglich werden soll. Anknüpfungspunkt ist § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.[71]

 

Wichtige Regelung

Vormundbestimmung und -ausschluss sind in der Form einer letztwilligen Verfügung weiter möglich, § 1782 BGB n.F.

 

Rz. 59

Die möglichen Gründe für ein Übergehen des Willens der Eltern wurden zum Teil überarbeitet und sind in § 1783 BGB n.F. zu finden, was bisher in §§ 1778, 1779 Abs. 1 BGB a.F. geregelt war.

Nach hiesiger Auffassung ist der Versuch, die elterliche Sorge auf Zeit auf einen Dritten ohne Einbeziehung des Familiengerichts zu übertragen, weiter separat zu sehen. Dies wird unter Begriff der Sorgerechtsvollmacht diskutiert.[72]

[68] Vgl. Kurze/Zwissler, VorsorgeR § 1777 BGB.
[69] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 199 f.
[70] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 216 f.
[71] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 195, 200.
[72] Vgl. Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 164 BGB Rn 39.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge