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Die für Betreuer genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang recht mühsam (und fehleranfällig)[2] über die Verweisungen in § 1908i BGB a.F. im Vormundschaftsrecht zu finden. Die Reform kehrt diese Verweisungsregelungen nun um, so dass die Genehmigungstatbeständen im Unterkapitel 4 "Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte" des Kapitel 3 "Vermögensangelegenheiten" im Untertitel 2 "Führung der Betreuung", dieser wiederum im Titel 3 "Rechtliche Betreuung" des Abschnittes "Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft" des Buches 4 "Familienrecht" des BGB zu finden ist. Aus dem Vormundschaftsrecht wird in § 1799 BGB n.F. nun auf die Vorschriften des Betreuungsrecht verwiesen. Dabei wird allerdings § 1854 Nr. 7 BGB n.F. als einzige Nummer durch Nichterwähnung ausdrücklich ausgenommen, also die Genehmigungsbedürftigkeit bei Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen.

[2] Ähnlich: BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 287.

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