Rz. 25

Der Regelungsinhalt des bisherigen § 1803 BGB a.F., der gem. § 1908i Abs. 1 BGB a.F. für das Betreuungsrecht gilt, geht in § 1837 BGB n.F. über. Der erste Absatz enthält weitgehend nur sprachliche Änderungen. Neu ist, dass durch die Formulierung "Zuwendung auf den Todesfall" auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall erfasst werden, was bisher nicht der Fall war.[26]

 

Wichtige Regelung

Vermögensverwaltung durch den Betreuer für den Betreuten entsprechend der Anordnungen des Übertragenden nun auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, § 1837 Abs. 1 BGB n.F.

 

Rz. 26

Ein Abweichen von den Anordnungen des Zuwendenden ist weitgehend wie bisher (§ 1803 Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F.) gem. § 1837 Abs. 2 BGB n.F. möglich. Kann der Zuwendende gefragt werden, ist dessen Antwort maßgeblich. Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Betreuungsgericht kommt nach dem Erbfall (als Aufhebung der Anordnung) oder bei dauerhafter Hinderung beim Zuwendenden in Betracht. Neu ist, dass der Maßstab von einer Vermögensgefährdung des Betreuten auf eine erhebliche Vermögensgefährdung hochgesetzt und bei Zuwendungen unter Lebendenden und von Todes wegen gleichgesetzt wurden, § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Auch bei lebzeitigen Zuwendungen ist also nun eine erhebliche Gefährdung notwendig für eine Ersetzung der Zustimmung durch das Betreuungsgericht.[27]

 

Wichtige Regelung

Für die Ersetzung einer Zustimmung durch das Betreuungsgericht bei einer lebzeitigen Zuwendung ist nun genau wie bei der Aufhebung einer Anordnung in einer letztwilligen Verfügung eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Betreuten erforderlich.

 

Rz. 27

Für die elterliche Sorge verweist § 1639 Abs. 2 BGB a.F. auf § 1803 Abs. 2, 3 BGB a.F. und wird ab dem 1.1.2023 auf § 1837 Abs. 2 BGB n.F. verweisen.

[26] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 270.
[27] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 270.

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