Rz. 136
Der Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB setzt nach Abs. 2 der Vorschrift im Falle einer dinglichen Berechtigung des überlassungsverpflichteten Ehegatten voraus, dass die Überlassung der Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte für den anderen – die Überlassung fordernden – Ehegatten zu vermeiden. Es soll hierdurch nicht mehr als unbedingt notwendig in das Eigentum eingegriffen werden.
§ 1568a Abs. 2 BGB erfasst nur im Alleineigentum des überlassungspflichtigen Ehegatten sowie im gemeinsamen Eigentum dieses Ehegatten mit einem Dritten stehende Ehewohnungen. Nach § 1568a Abs. 2 S. 2 BGB werden auch die Ehewohnungen erfasst, an denen dem überlassungspflichtigen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB), ein Erbbaurecht (§ 1 ErbbauRG) oder ein dingliches Wohnrecht (§ 1093 BGB) zusteht, sowie in den Fällen, in denen der überlassungspflichtige Ehegatte an der Ehewohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten Wohnungseigentum (§ 1 WEG) oder ein Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) inne hat.
Nicht erfasst werden hingegen die Fälle, in denen ein Dritter Alleineigentümer der Ehewohnung ist. Dies ist zutreffend, weil der Dritte dann bereits nach § 985 BGB einen Herausgabeanspruch hat und gegebenenfalls zudem einen Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB. Das Recht zur Weiterbenutzung eines Ehegatten bestimmt sich in diesen Fällen nach § 1568a Abs. 3 bis Abs. 5 BGB.
Rz. 137
Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung setzt eine unbillige Härte für den antragstellenden Ehegatten voraus, wenn der andere Ehegatte allein oder gemeinsam mit Dritten dinglich an der Ehewohnung berechtigt ist. Der allein dinglich berechtigte Ehegatte hat aufgrund der dinglichen Berechtigung grundsätzlich Vorrang vor dem anderen Ehegatten. Die Situation bei § 1568a Abs. 2 BGB unterscheidet sich mithin von derjenigen bei § 1361b Abs. 1 BGB. Eine unbillige Härte liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn der andere Ehegatte die Wohnung dringender braucht als der Eigentümer oder der dinglich Berechtigte. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift reichen die Unannehmlichkeiten der Wohnungssuche und des Umzugs sowie finanzielle Erschwernisse bei der Ersatzraumbeschaffung allein nicht aus; es müssen weitere Umstände vorliegen, insbesondere für das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder regelmäßig zu einer unbilligen Härte für den dinglich nicht berechtigten Ehegatten, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Das Interesse der Kinder am Verbleiben ihrer vertrauten Umgebung geht der dinglichen Berechtigung auch hier vor, obwohl § 1568a Abs. 2 BGB das Kindeswohl im Gegensatz zu Abs. 1 der Vorschrift als Kriterium nicht ausdrücklich benennt. Fordert das Kindeswohl den Verbleib des dinglich nicht berechtigten Ehegatten in der Wohnung, kommt es nicht darauf an, ob der dinglich nicht berechtigte Ehegatte eine angemessene, bezahlbare Wohnung zu finden vermag. Eine unbillige Härte kann auch dann vorliegen, wenn der die Überlassung der Wohnung begehrende Ehegatte wegen nur unzureichender Unterhaltszahlungen des anderen Ehegatten auf die Einnahmen aus einer Untervermietung eines Teils der Wohnung angewiesen ist. Dass der dinglich alleinberechtigte Ehegatte keinen oder nicht den vollen Unterhalt entrichtet, reicht allein für die Bejahung einer unbilligen Härte nicht aus. Eine unbillige Härte kann weiter angenommen werden, wenn dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten aufgrund seines Alters, physischer aber auch psychischer Beeinträchtigungen kein Umzug zugemutet werden kann.