Rz. 66

Die Feststellung der Erbunwürdigkeit und der damit verbundene Ausschluss von der Erbfolge muss durch Anfechtungsklage von dem Berechtigten, also von demjenigen, dem der Wegfall zustattenkommt, vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Gemäß § 2340 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Anfechtungsklage erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Gegenüber einem Nacherben kann die Anfechtung ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der in § 2339 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Gründe ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, so dass der Inhalt eines Strafurteils einen Zivilrichter nicht bindet. Dieser muss sich seine Überzeugung selbst bilden.[94]

Die Anfechtungsfrist beträgt gem. den §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB ein Jahr. Sie beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, frühestens aber mit Eintritt des Erbfalls.[95]

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