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Gemäß § 1969 BGB steht dem Ehegatten sowie weiteren Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, das Recht zu, in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls dessen Wohnung und Haushaltsgegenstände zu nutzen.

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