Rz. 9

Mit dieser Abgrenzung ist auch das Handeln des teilenden Eigentümers in der Gründungsphase in den Griff zu bekommen. Vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher kann er nur in eigenem Namen handeln, da die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht existiert. Bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen treffen also ihn persönlich. Nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher kann er gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, bis ein Erwerber Mitglied der Gemeinschaft geworden oder ein Verwalter bestellt ist. (Nur) so lange kann er nach § 9b Abs. 1 S. 2 WEG alleine für die Wohnungseigentümergemeinschaft handeln, da er noch Eigentümer aller Einheiten ist. Dies erleichtert, wie die Gesetzesmaterialien zu Recht betonen, den Eintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Rechtsverkehr, etwa beim Abschluss von Versorgungsverträgen.[12] Hieran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Erwerber nach § 8 Abs. 3 WEG mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und der Besitz an den Räumlichkeiten übergeben wurde. Denn er ist nur im Innenverhältnis bereits wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln.[13] Ist allerdings bereits ein Verwalter bestellt, vertritt alleine dieser nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der teilende Eigentümer hat ferner dann, wenn ein weiterer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist[14] nicht mehr die alleinige Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch hier ist die Abgrenzung für den Rechtsverkehr entweder anhand des Grundbuches oder jedenfalls bei Bestellung eines Verwalters einfach möglich.[15]

[12] BT-Drucks 19/18791, S. 44.
[13] S. u. Rdn 24 ff.
[14] Vgl. u. § 5 Rdn 37 ff.
[15] Zutreffend daher die positive Wertung in BT-Drucks 19/18791, S. 43.

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