Rz. 45
Beschlüsse müssen gem. § 18 Abs. 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Tun sie das nicht, sind sie "fehlerhaft" bzw. "leiden an Beschlussmängeln". Dabei unterscheidet man Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe; einen streitigen Sonderfall stellt die schwebende Unwirksamkeit dar. Gegen den Vollzug fehlerhafter, nicht bestandskräftiger Beschlüsse ist einstweiliger Rechtsschutz möglich (→ § 2 Rdn 61). Erfolgt im Zuge einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage die gerichtliche Ungültig- bzw. Nichtigerklärung eines Beschlusses (untechnisch spricht man häufig auch von der "Aufhebung" oder "Unwirksamerklärung"), können Schadenersatz- oder Folgenbeseitigungsansprüche bestehen (→ § 2 Rdn 72).
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