Rz. 23

Neben der Einhaltung der Textform muss die Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen und nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG.

Die Bezeichnung "Vergütungsvereinbarung" muss die Vereinbarung nicht enthalten, daher genügt die Bezeichnung als Honorarvereinbarung oder eine sinngemäße Bezeichnung, solange der Vereinbarung ausdrücklich entnommen werden kann, dass eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütung vereinbart werden soll.[34]

 

Rz. 24

Für das Absetzen wird verlangt, dass sich die Vergütungsvereinbarung von anderen Erklärungen optisch absetzen muss, sodass eine Zäsur zwischen den Texten erreicht wird und für den Auftraggeber die gesonderte Erklärung erkennbar ist.[35] Die räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und den sonstigen Abreden soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen.[36] Der Mandant soll erkennbar auf die Vergütungsvereinbarung hingewiesen werden, damit er nicht unbemerkt eine Honorarabrede abschließt, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft.[37] Entsprechend bestimmt der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung die Anforderungen für das deutliche Absetzen der Vergütungsvereinbarung:

Zitat

"Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. (…) Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht."[38]

 

Rz. 25

Die Erklärungen, die im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung getroffen werden müssen, sind strikt von den "anderen Vereinbarungen" zu trennen. Zu den "anderen Vereinbarungen" zählen:[39]

die Gerichtsstandsvereinbarungen für Klagen aus dem Mandatsverhältnis, sofern sie nach § 38 ZPO oder Art. 25 EuGVVO zulässig sind,
die Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkung nach § 51a Abs. 1 BRAO,
die Vereinbarungen über die Art und Weise der Mandatsbearbeitung oder
die Vereinbarungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung des Mandanten.
 

Rz. 26

Die Vergütungsvereinbarung darf auch nicht in der Vollmacht enthalten sein. Der Mandant soll – wie beim deutlichen Absetzen – davor geschützt werden, dass die Vergütungsvereinbarung in der Vollmachtserklärung durch den Rechtsanwalt versteckt wird.[40]

[34] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 39.
[35] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 40.
[36] BGH NJW 2016, 1596, 1598.
[37] BGH NJW 2016, 1596, 1598.
[38] BGH NJW 2016, 1596, 1598.
[39] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 41.
[40] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 46.

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