Rz. 40

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 BGB Verträge,

Zitat

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, (...).

Geschäftsräume im Sinne des Abs. 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seiner Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, § 312b Abs. 2 S. 1 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge