Rz. 116

Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung muss der Rechtsanwalt die Auslagen im Sinne von Teil 7 VV RVG gesondert vereinbaren. Andernfalls handelt es sich bei einer vereinbarten Pauschale oder einem vereinbarten Stundensatz um Bruttobeträge.[245] Daher muss die Vergütungsvereinbarung zumindest eine Vereinbarung enthalten, wonach die Auslagen und die Umsatzsteuer im Sinne der Nr. 7000–7008 VV RVG nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten sind. Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden, vgl. Nr. 7001 VV RVG. Dem Rechtsanwalt steht es weiterhin frei, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen. Beispielweise kann eine zusätzliche Kopierpauschale in Höhe von 20 EUR oder höhere Fahrtkosten bzw. Tage- und Abwesenheitsgelder vereinbart werden.[246] Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Kosten für Auslagen prozentual an einem pauschal vereinbarten Honorar orientieren. Bei einer solchen Vereinbarung ist aber Vorsicht geboten, da der Eindruck beim Auftraggeber entstehen kann, dass der Rechtsanwalt bei der Abrechnung von Auslagen zusätzlich verdienen möchte. Das Landgericht Köln hat diesbezüglich eine Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt, wo der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber anstelle der Pauschale für Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Teil 7 VV RVG eine Pauschale i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50 EUR vereinbart hatte.[247] Die verwendete Klausel sieht eine höhenmäßig nicht gedeckelte Mindestpauschale vor.[248]

[245] Schneider/Volpert/Volpert, VV 7000 RVG Rn 11.
[246] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 170.
[247] LG Köln AnwBl 2017, 560.
[248] LG Köln AnwBl 2017, 560.

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