Rz. 127

Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[275] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, gelten.[276] Verschiedene Angelegenheiten liegen auch bei Anfechtung des Erbvertrags sowie einer nachfolgenden Klage vor.[277] Gleiches gilt für die Tätigkeit im Erbscheinsverfahren und im Beschwerdeverfahren zur Erbscheinseinziehung.[278] Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Erbprätendenten im Erbscheinsverfahren, liegen mehrere verschiedene Angelegenheiten vor, deren Werte zusammenzurechnen sind; eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt nicht.[279]

 

Rz. 128

Hingegen sollen die Nachlassauseinandersetzung, Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, Abgabe der rückständigen Steuererklärungen und Begleichung der Erbschaftsteuer dieselbe Angelegenheit darstellen.[280] Dieselbe Angelegenheit liegt auch vor, wenn der Kläger im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens verstirbt und sein Erbe das Verfahren fortsetzt.[281] In diesem Fall fallen die Gebühren und Auslagen nur einmal an, wobei der Rechtsanwalt eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erhält.[282]

[275] LG Hannover NJW-RR 1996, 762.
[276] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 15 RVG Rn 54.
[277] OLG München MDR 1974, 149.
[278] LG Mannheim RVGreport 2012, 414.
[279] LG Mannheim AnwBl 2013, 149.
[280] Kritisch Schneider/Volpert/N. Schneider, § 15 RVG Rn 54.

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