Rz. 140

Neben der vorbezeichneten Hinweispflicht sowie der Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG (vgl. Rdn 33 f.) beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bestehen für den Rechtsanwalt eine Fülle von weiteren Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten. Jung gibt hierzu einen umfangreichen Überblick.[317] An dieser Stelle sollen die zu erteilenden Hinweise nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) sowie die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung hervorgehoben werden, die der Rechtsanwalt zu beachten hat.

[317] Jung, AnwBl 2015, 724.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge