Rz. 140
Neben der vorbezeichneten Hinweispflicht sowie der Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG (vgl. Rdn 33 f.) beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bestehen für den Rechtsanwalt eine Fülle von weiteren Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten. Jung gibt hierzu einen umfangreichen Überblick.[317] An dieser Stelle sollen die zu erteilenden Hinweise nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) sowie die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung hervorgehoben werden, die der Rechtsanwalt zu beachten hat.
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