Rz. 33

Die Vergütungsvereinbarung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Durch die Hinweispflicht soll gewährleistet werden, dass dem Mandanten deutlich vor Augen geführt wird, dass er die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, selbst zu tragen hat.[65] Diese Warn- und Schutzfunktion besteht so lange, wie die gesetzliche Vergütung überschritten wird.[66] Besteht hingegen die Gefahr, dass die gesetzliche Vergütung überschritten wird, können sich auch aus § 242 BGB Aufklärungspflichten ergeben, soweit der rechtssuchende Mandant übersieht, dass die Kostenübernahmepflicht der Rechtsschutzversicherung auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist.[67]

 

Rz. 34

Gegenüber § 3a Abs. 1 S. 1, 2 RVG führt die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht nicht zu einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung nach § 4b S. 1 RVG. Vielmehr treffen den Rechtsanwalt bei einem fehlenden Hinweis Schadenersatzansprüche, deren Höhe dabei in der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung liegen.[68] Hierbei kann ein Schaden darin liegen, dass der Mandant sich mit Erfolg darauf beruft, dass er bei einem entsprechenden Hinweis überhaupt keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hätte oder zumindest nicht mit diesem Rechtsanwalt.[69]

[65] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 47.
[66] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 47.
[67] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 50.
[68] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 50.
[69] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 49.

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