Rz. 72

Macht ein Anspruchsteller seine Rechte geltend in Verbindung mit vereinbarter Prozessfinanzierung, so wird im Erfolgsfall der Betrag der Erfolgsbeteiligung zu seinen Lasten vom Hauptsachebetrag abgezogen, sodass der Anspruchsteller letztendlich weniger erhält, als er ohne Prozessfinanzierung erhalten würde. Dies legt die Frage nahe, ob die Erfolgsbeteiligung gegen den Anspruchsgegner erfolgreich geltend gemacht werden kann.[58] Der Anspruchsteller erhält, wenn er seine Rechte in Verbindung mit Prozessfinanzierung erfolgreich verfolgt, im Ergebnis weniger als er erhalten würde, wenn er einen Prozessfinanzierer nicht eingeschaltet hätte. Rensen[59] betrachtet die Position der Erfolgsbeteiligung zu Lasten des Anspruchstellers als Schaden. Im Ergebnis erachtet er nach der Differenzhypothese und Bejahung der Kausalität den Anspruch für zweifelhaft, weil ein freiwillig erbrachtes Vermögensopfer des Anspruchstellers vorliegt. Die Betrachtung dieser Problematik unter dem Gesichtspunkt des Schadens ist nicht überzeugend. Vielmehr ist der zu Lasten des Anspruchstellers anfallende Betrag unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung zu sehen. Kann der Anspruchsteller z.B. geltend machen, dass er ohne die Inanspruchnahme der Prozessfinanzierung nicht imstande war, den Anspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, so ist es naheliegend, den im Rahmen der Prozessfinanzierung zu seinen Lasten anfallenden Aufwand unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen. Sicherlich ist auch die von Rensen[60] gesehene Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu sehen oder die Möglichkeit der Aufnahme eines Kredites. Die Prozesskostenhilfe hat gegenüber der Prozessfinanzierung den entscheidenden Nachteil, dass sie nur partiell, also nur hinsichtlich der eigenen Kosten und der anteiligen Gerichtskosten von dem Kostenrisiko befreit, nicht aber von der möglichen Belastung mit den Kosten der Gegenseite. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Kredites hängt davon ab, ob diese Möglichkeit wirtschaftlich gegeben ist, abgesehen von dem verbleibenden Kostenrisiko.

[58] Vgl. hierzu Rensen, Die Kosten des Prozessfinanzierers als Schaden?, MDR 2010, 182–184.
[59] Rensen, Die Kosten des Prozessfinanzierers als Schaden?, MDR 2010, 182–184.
[60] Rensen, Die Kosten des Prozessfinanzierers als Schaden?, MDR 2010, 182–184.

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