Rz. 27

Die 5. KH-Richtlinie wurde inzwischen verabschiedet und trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 11. Juni 2005 in Kraft.[9] Das Umsetzungsgesetz in Deutschland ist auch in Kraft getreten.[10] Anknüpfend an die Entscheidung des EuGH zu dieser Thematik[11] ist nunmehr davon auszugehen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates ansässig ist. Der Geschädigte kann nun definitiv zwischen dem Gerichtsstand im Unfallland und dem in seinem Wohnsitzland wählen. Zu beachten ist jedoch, dass grundsätzlich nur das materielle Recht des Unfalllandes in Betracht kommt (zur Deckungssumme vgl. § 10 Rn 242).[12]

 

Rz. 28

Wichtig ist, dass durch Art. 5 der 5. KH-Richtlinie dargestellt ist die Möglichkeit für den Geschädigten, auch am Gericht seines Wohnsitzes seinen Direktanspruch gegen den verantwortlichen Versicherer bei einem Auslandsunfall geltend machen zu können. Hierdurch wird sicherlich eine wichtige Lücke geschlossen, die nach dem System der 4. KH-Richtlinie noch offen geblieben war.[13]

 

Rz. 29

Weitere Themen der 5. KH-Richtlinie sind die Neudefinition des gewöhnlichen Standortes des Fahrzeuges sowie Klarstellung zu nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen.

 

Rz. 30

Weiterer wichtiger Regelungspunkt ist der "Schutz der schwachen Verkehrsteilnehmer". So ist nun ein Text vorgesehen, wonach Personenschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Recht einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall haben, durch die KH-Versicherung gedeckt werden. Die zivilrechtliche Haftung und Höhe des Schadenersatzes bleiben unberührt.[14]

 

Rz. 31

Weiteres wichtiges Thema ist der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Hierzu schlug das Europäische Parlament zunächst vor, in der 5. KH-Richtlinie festzulegen, dass die Kraftfahrthaftpflichtversicherung neben den Personen- und Sachschäden auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung erfasst, diese also Teil des ersatzpflichtigen Schadens sind. Wichtige Versicherungsmärkte wie Frankreich und Italien haben sich gegen die Übernahme dieses Vorschlags ausgesprochen, sodass hierzu eine Festlegung nicht erfolgte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Thema weiterhin auf der Tagesordnung bleibt.[15]

[9] Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.5.2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Abl. L 149 v. 11.6.2005, S. 14 ff.; Berichtigung der deutschen Fassung dieser Richtlinie, Abl. L 168 v. 30.6.2005, S. 50.
[10] BGBl I. vom 17.12.2007, S. 2833 ff.
[11] DAR 2008, 17.
[12] Becker, Die 5. KH-Richtlinie – ihre Umsetzung in Deutschland, DAR 2008, 187.
[13] Lemor, a.a.O.
[14] Lemor, a.a.O. (S. 21).
[15] Lemor, a.a.O. (S. 22) sowie speziell Fn 27.

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