Rz. 312

Einwände, die sich auf die beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse als solche beziehen, sind dagegen gem. Art. 59 Abs. 3 ErbVO nicht im Ursprungsmitgliedstaat geltend zu machen, sondern in dem nach der ErbVO zuständigen Mitgliedstaats. Insoweit gelten also die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ErbVO. Über diese Einwände wird auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates der Urkunde (Ursprungsmitgliedstaat) entschieden, sondern nach dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht. Aus Erwägensgrund 63 ergibt sich, dass mit der Formulierung des § 59 Abs. 3 "Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse" solche zu verstehen sind, die sich auf den in der Urkunde niedergelegten materiellen Inhalt beziehen, also das in der Urkunde niedergelegte Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis. Beispielhaft wird in Erwägensgrund 63 eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verteilung des Nachlasses, ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige Willenserklärung genannt.

 

Rz. 313

Das beurkundete Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis wird von dem zuständigen Mitgliedstaat nach dem auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Recht geprüft (Art. 59 Abs. 3 ErbVO).

 

Rz. 314

Werden Einwände entweder im Hinblick auf die Authentizität oder im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Urkunde erhoben, so entfaltet die betreffende Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist (Art. 59 Abs. 2 S. 2 bzw. Art. 59 Abs. 3 S. 2 ErbVO; vgl. auch § 45 IntErbRVG – Aussetzung des Verfahrens). Unklar ist in diesem Zusammenhang allerdings, wie der Rechtsanwender im annehmenden Staat von der Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens Kenntnis erlangt; die ErbVO schweigt hierzu. Die Benachrichtigung wird deshalb durch denjenigen zu erfolgen haben, der die Einwände geltend machen will.

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