Rz. 20

Hinter dem weiteren Trennblatt "Erwerbsschaden" werden alle Unterlagen für die Bezifferung des Erwerbsschadens gesammelt. Die Unterlagen beginnen zweckmäßigerweise mit den letzten zwölf Entgeltabrechnungen vor dem Verkehrsunfall und beinhalten dann den Nachweis sämtlicher Leistungsabrechnungen bzw. Leistungsbescheide der Sozialversicherungsträger. Zu nennen sind an dieser Stelle die Bestätigungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Höhe und Leistungszeitraum von Entgeltersatzleistungen. Später sind Leistungsbescheide der Deutschen Rentenversicherung wegen der Zahlung von Erwerbsminderungsrente aufzunehmen. Im Falle eines Wegeunfalls kommen die Leistungsbescheide einer gesetzlichen Unfallversicherung bei erbrachten Entgeltersatzleistungen hinzu. Gegebenenfalls bezieht der Geschädigte nach Ablauf des Krankengeldes noch Arbeitslosengeld I, so dass Leistungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen sind. Wenn kein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, können auch Leistungsbescheide der Sozialhilfe erfolgen, so dass diese ebenfalls in die Akte zu nehmen sind. Für die Bezifferung des Erwerbsschadens ist oftmals auch die Berechnung des Hätte-Verdienstes durch den ehemaligen Arbeitgeber hilfreich. Eine solche wird auch hinter das Trennblatt "Erwerbsschaden" zur Akte genommen.

 

Rz. 21

Die chronologische Abheftung dieser Unterlagen vereinfacht letztlich auch die Bezifferung des Erwerbsschadens. Das Hätte-Einkommen ergibt sich regelmäßig aus den Entgeltabrechnungen vor dem Unfall und das Ist-Einkommen ergibt sich dann in chronologischer Reihenfolge aus den geleisteten Entgeltersatzleistungen. Die Differenz bildet den ersatzfähigen Schaden.

 

Rz. 22

Für den verletzten selbstständigen Unternehmer ergibt sich für die Bezifferung seines Verdienstausfalls die Notwendigkeit betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Bilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen etc., welche ebenfalls zur Akte zu nehmen sind. Hinzu kommen Einkommensteuerbescheide sowie Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und im Laufe der Regulierung oftmals eingeholte Sachverständigengutachten zur Höhe des Einkommensschadens des selbstständigen Unternehmers.

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