Rz. 6

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die sich aus Gebühren und dem Ersatz ihrer Auslagen zusammensetzt. Diese Vergütung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, wie sich aus dessen § 1 Abs. 1 ergibt.

Auf Tätigkeiten, die auch andere Personen als ein Rechtsanwalt übernehmen können, findet das RVG keine Anwendung: z. B. Tätigkeiten des RA als Vormund, Betreuer, Testamentsvollstrecker, Treuhänder, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter usw. (§ 1 Abs. 2 RVG).

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