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Die gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG erhöhten Gebühren müssen von der unterlegenen Gegenpartei erstattet werden. Dies kommt übrigens durch die Degression der Gebührentabelle für sie billiger, als wenn jeder Streitgenosse jeweils einen eigenen RA beauftragt hätte.

Umstritten ist aber, in welcher Höhe ein Einzelner der Streitgenossen Gebühren und Auslagen von der unterlegenen Gegenpartei verlangen kann. Nur eines dürfte feststehen: Der unterlegene Gegner muss nicht mehr erstatten, als die obsiegenden mehreren Auftraggeber ihrem gemeinsamen RA insgesamt gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 RVG an Gebühren und Auslagen bezahlen müssen.

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