Rz. 122

Gegenüber dem Auftraggeber können Rahmengebühren im Streitfall meistens nur über den Weg einer Klage im Zivilprozess geltend gemacht werden, da eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 8 RVG bei Rahmengebühren dann unzulässig ist, wenn höhere Gebühren als die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder wenn keine Zustimmungserklärung des Auftraggebers vorgelegt werden kann (vergleiche Rdn 82 ff.).

In dem Rechtsstreit des RA mit seinem Auftraggeber über die Höhe der verlangten Rahmengebühren muss nach § 14 Abs. 3 RVG das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der Gebühren einholen. Der RA muss in der Klage alle Gründe angeben, warum er von der Mittelgebühr abgewichen ist, damit dies in dem Gutachten berücksichtigt werden kann.

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