Rz. 191

Für sehr umfangreiche Beweisaufnahmen in einem Verfahren gibt es eine Zusatzgebühr neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr. Die 0,3 Beweisgebühr nach Nr. 1010 VV RVG darf jedoch nur berechnet werden, wenn mindestens drei gerichtliche Beweistermine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen umfangreich vernommen werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Beweisanträge von Anwälten nur gestellt werden, um diese Gebühr zu verdienen – so die amtliche Begründung. Siehe hierzu § 7 Rdn 23. Diese Beweisgebühr entsteht nicht in Straf- und Bußgeldverfahren.

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