Rz. 23

Für sehr umfangreiche Beweisaufnahmen in einem Verfahren gibt es eine Zusatzgebühr neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr. Die Beweisaufnahmen gelten dann als umfangreich

wenn mindestens drei gerichtliche Beweistermine stattfinden und
wenn darin Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

Die 0,3 Beweisgebühr nach Nr. 1010 VV RVG soll den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand abgelten. Wann eine Beweisaufnahme als umfangreich gilt, müssen die Gerichte jedoch erst noch klären. Eventuell wird die Beweisgebühr nicht entstehen, wenn z. B. in drei Terminen Zeugen jeweils nur zehn Minuten vernommen werden. Richtig ist wohl, diese Vorschrift so zu verstehen, dass Beweisaufnahmen immer dann als umfangreich gelten, wenn sie an mindestens drei Terminen stattgefunden haben. Da der Begriff "umfangreich" nicht definiert ist, sollte die Beweisgebühr immer ab dem dritten Beweistermin entstehen, gleichgütig wie lange er dauert.

Es gelten nur Beweistermine, in denen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden; die anderen drei Beweismittel (Urkunden, Augenschein, Parteivernehmung) lassen die Beweisgebühr nicht entstehen. Es müssen gerichtliche Termine sein, keine Besichtigungstermine durch Sachverständige oder ähnliches. Die Beweisgebühr kann in einem Verfahren nur einmal anfallen, auch wenn erheblich mehr als drei Beweistermine stattfinden (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber darf nicht vorgenommen werden, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt.

Sollten die Beweisaufnahmen nur einen Teil der Verfahrensgegenstände betreffen, so ist die Beweisgebühr nur nach diesem Teil zu berechnen, also z. B. wenn Zeugen nur über einen Teil der Klagegegenstände (umfangreich) aussagen. Zum Beispiel könnten bei zwei in einem Verfahren geltend gemachten Kaufpreisforderungen Zeugen und Sachverständige nur hinsichtlich eines der Kaufverträge in drei Terminen aussagen.

Diese Beweisgebühr entsteht nicht in Straf- und Bußgeldverfahren oder außergerichtlich.

 

Merke:

Eine 0,3 Beweisgebühr als Zusatzgebühr entsteht für mindestens drei gerichtliche Beweistermine, in denen Sachverständige oder Zeugen (umfangreich) vernommen werden.

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