Rz. 145

Durch den § 15a RVG wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Mandant und RA als auch im Außenverhältnis gegenüber erstattungspflichtigen Dritten geregelt. Insbesondere kann sich nach § 15a Abs. 3 RVG ein Dritter grundsätzlich nicht auf die Art der Anrechnung berufen und so keine ungerechtfertigten Vorteile für sich herausschinden. In einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann demnach eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn zuvor bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den erstattungspflichtigen Gegner findet also im Regelfall keine Anrechnung einer (halben) Geschäftsgebühr statt. Dies ist ein Vorteil für den Mandanten. Gegenüber seinem Mandanten muss der RA die Anrechnung allerdings vornehmen.

Das Beispiel einer Vergütungsrechnung mit Hinweisen zur Kostenfestsetzung finden Sie in § 4 Rdn 34 ff.

 

Hinweis:

Es soll allerdings sichergestellt werden, dass ein ersatzpflichtiger Dritter nicht mehr Gebühren erstatten muss, als der Mandant unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften seinem RA schuldet. Gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann der zur Kostenerstattung verpflichtete Schuldner deshalb nur dann verlangen, dass eine Gebühr ihm gegenüber angerechnet wird,

wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren bereits erfüllt hat, also wenn er z. B. eine der beiden Gebühren bereits gezahlt hat oder
wenn wegen einer dieser Gebühren bereits ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder
wenn Erstattungsansprüche auf beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden, also wenn z. B. beide Gebühren gegen ihn eingeklagt wurden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn im Prozess die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr voll als Verzugsschaden mit eingeklagt wurde und die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess zu den festzusetzenden Verfahrenskosten gehört.
 

Merke:

Wenn der RA in derselben Sache mehrere Aufträge nacheinander erhält, sind bestimmte Gebühren aufeinander anzurechnen, damit der Mandant oder der erstattungspflichtige Gegner diese Gebühren nicht doppelt zahlen muss.

Gegenüber dem Mandanten wird in der Regel die für den ersten Auftrag verdiente Gebühr bei der Berechnung der entsprechenden Gebühr für die zweite Angelegenheit von dieser abgezogen – insbesondere wenn die erste Gebühr bereits abgerechnet und bezahlt wurde.

Die Anrechnungsvorschriften betreffen vornehmlich das Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem RA und der erstattungspflichtige Gegner kann nur unter bestimmten Umständen die Art der Anrechnung verlangen.

Bei der Kostenfestsetzung nach einem Zivilprozess wird gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner grundsätzlich die volle Verfahrensgebühr festgesetzt, ohne Anrechnung einer eventuell zuvor entstandenen Geschäftsgebühr.

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