Rz. 447

In einem eigenen dritten Untertitel 3 – "Nicht rechtsfähige Gesellschaft" (§§ 740 bis 740c BGB) – sind die auf eine nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft als reines Schuldverhältnis) zur Anwendung gelangenden und weniger eigenständigen Regelungen (Beendigungstatbestände, Auseinandersetzung und Ausscheiden eines Gesellschafters) in Abgrenzung und zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft (systembildende Unterscheidung)[746] zusammengefasst worden.[747] Damit erfolgt erstmals (infolge des MoPeG) im BGB eine Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft, ohne dass die Begrifflichkeiten allerdings ausdrücklich verwendet werden.[748] Armbrüster[749] konstatiert gleichwohl, dass "die Begriffspaare rechtsfähige Gesellschaft/Außengesellschaft und nicht rechtsfähige Gesellschaft/Innengesellschaft auf Grundlage des neuen Rechts jeweils Synonyme sind", wenngleich die Begrifflichkeit "Innengesellschaft" insoweit nicht hinreichend dem Umstand gerecht wird, dass auch eine solche nach außen erkennbar auftreten (allerdings nicht im Rechtsverkehr handeln) kann.[750]

 

Rz. 448

Die nicht rechtsfähige GbR erscheint in vielerlei Ausgestaltungsformen (z.B.[751] als Beteiligungs- und Stimmrechtskonsortium, Ehegatteninnengesellschaft oder Tippgemeinschaft).

Eine nicht rechtsfähige GbR ist "gesetzliche Auffanglösung", wenn keine vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses erfolgt, wobei die dann gesetzlich benannten Vorschriften "nicht als eine abschließende Regelung konzipiert" sind,[752] womit bei vergleichbarer Interessenlage im Einzelfall eine entsprechende Anwendung der §§ 231 ff. HGB auf die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich ist.[753]

 

Rz. 449

Abgrenzungskriterium zur Außengesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB), ist bei der Innengesellschaft das Kriterium, dass die Gesellschafter ihr Rechtsverhältnis untereinander ausgestalten wollen (§ 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB).[754]

[746] Vgl. Beschluss 5a des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O219.
[747] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 190.
[748] Vgl. aber K. Schmidt, ZHR 185 (2021), 16, 20: Der Regierungsentwurf ist "zur Gänze durch die Dichotomie von Außengesellschaften und Innengesellschaften geprägt".
[749] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 1.
[750] Dazu Bachmann, NZG 2020, 612, 614.
[751] Beispiele nach RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 190.
[752] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 190.
[753] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 190.
[754] Schäfer/Armbrüster, § 2 Rn 5.

I. Fehlende Vermögensfähigkeit und anwendbare Vorschriften (§ 740 BGB)

 

Rz. 450

Die Neuregelung des § 740 BGB über die fehlende Vermögensfähigkeit der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die hierauf anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 740 BGB alt die Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

1. Vermögenslosigkeit der nicht rechtsfähigen GbR

 

Rz. 451

Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) – die e contrario § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen will – hat nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Aufgrund dieser unzweideutigen Vorgabe des Gesetzgebers ist im Falle der Innengesellschaft weder die Möglichkeit der Anerkennung eines Gesamthandsvermögens noch eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens aller Gesellschafter möglich.[755]

 

Beachte:

Aus der Vermögenslosigkeit der Innengesellschaft folgt zum einen, dass sie nach ihrer Beendigung liquidationslos erlischt, und zum anderen ihre fehlende Insolvenzfähigkeit,[756] was gleichermaßen auch für die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) als Sonderform der BGB-Innengesellschaft gilt.[757]

 

Rz. 452

Dies liegt darin begründet, dass eine solche Gesellschaft – mangels Rechtsfähigkeit – nicht selbst Trägerin eines Vermögens (von Vermögensrechten) sein kann. Es gibt kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter.[758]

Es ist aus der Perspektive der Gesellschafter nicht nötig, ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen zu bilden, da "der Gesellschaftszweck (…) ohne Weiteres mit Bruchteilsrechten verfolgt werden [kann], die im Hinblick auf diesen Zweck schuldrechtlich gebunden sind" – oder "alternativ kann ein Gesellschafter die Vermögensgegenstände zugleich treuhänderisch für die anderen Gesellschafter halten und verwalten".[759]

 

Rz. 453

Schutzwürdige Belange der Privatgläubiger eines Gesellschafters sprechen hingegen entscheidend dagegen, bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft die Bildung von Gesamthandsvermögen zuzulassen:[760] "Brächte ein Gesellschafter einzelne Vermögensgegenstände in ein Gesamthandvermögen aller Gesellschafter ein, so könnte ein Privatgläubiger nur unter erschwerten Bedingungen in dieses Vermögen vollstrecken, weil er gemäß § 740a Ab...

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