Rz. 216

Der klagende Gesellschafter hat nach § 715b Abs. 3 S. 1 BGB – als Folge der in § 715b Abs. 4 BGB angeordneten materiellen Rechtskraftwirkung (s. nachstehende Rdn 217) – die Gesellschaft unverzüglich (vgl. die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) über

die Erhebung der Klage und
die Lage des Rechtsstreits

zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, geeignete prozessuale Konsequenzen aus der Erhebung der Gesellschafterklage zu ziehen[431] (bspw. als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beitreten – arg.: Rechtskraftwirkung nach § 715b Abs. 4 BGB). Ferner hat er gemäß § 715b Abs. 3 S. 2 BGB das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat nach § 715b Abs. 3 S. 3 BGB auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

[431] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 156.

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