Rz. 217
Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung (d.h. sowohl ein klagestattgebendes als auch ein klageabweisendes Sachurteil)[432] nach § 715b Abs. 4 BGB – in Anlehnung an § 148 Abs. 5 S. 1 AktG – für und gegen die Gesellschaft“ (damit die actio pro socio ihre Schutzfunktion erfüllen kann).[433]
Rz. 218
Das Verständnis der Gesellschafterklage als gesetzliche Prozessstandschaft – und nicht als gewillkürte Prozessstandschaft – hat eine eigene entsprechende Regelung notwendig gemacht.[434] Hingegen bestand kein Anlass für eine Rechtskrafterstreckung des klageabweisenden (Sach-)Urteils gegen die anderen Gesellschafter, da wenn der GbR ein Sozial- oder Drittanspruch aberkannt wird, damit gleichzeitig feststeht, dass es der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter nicht pflichtwidrig unterlassen hat, einen solchen Anspruch zu verfolgen, womit für eine weitere Gesellschafterklage eines anderen Gesellschafters die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen fehlen würden.[435]
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