Rz. 217

Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung (d.h. sowohl ein klagestattgebendes als auch ein klageabweisendes Sachurteil)[432] nach § 715b Abs. 4 BGB – in Anlehnung an § 148 Abs. 5 S. 1 AktG – für und gegen die Gesellschaft“ (damit die actio pro socio ihre Schutzfunktion erfüllen kann).[433]

 

Rz. 218

Das Verständnis der Gesellschafterklage als gesetzliche Prozessstandschaft – und nicht als gewillkürte Prozessstandschaft – hat eine eigene entsprechende Regelung notwendig gemacht.[434] Hingegen bestand kein Anlass für eine Rechtskrafterstreckung des klageabweisenden (Sach-)Urteils gegen die anderen Gesellschafter, da wenn der GbR ein Sozial- oder Drittanspruch aberkannt wird, damit gleichzeitig feststeht, dass es der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter nicht pflichtwidrig unterlassen hat, einen solchen Anspruch zu verfolgen, womit für eine weitere Gesellschafterklage eines anderen Gesellschafters die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen fehlen würden.[435]

[432] Kein Prozessurteil: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 156 – hier bleibt eine Klage der Gesellschaft möglich.
[433] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 47.
[434] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 156.
[435] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 157.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge