Rz. 190

Die Geschäftsführung steht nach § 715 Abs. 3 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme der §§ 709 Abs. 1 und 710 S. 2 BGB alt) allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel gemäß § 715 Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.

 

Beachte:

Mit dem gesetzlichen Regelfall der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis unterscheidet sich die Rechtslage bei der GbR von jener bei der OHG (vgl. § 116 Abs. 3 HGB: gesetzlicher Regelfall der Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, "dass sich [bei der GbR] eine gesetzliche Einzelvertretungsbefugnis schwerlich mit der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter in Einklang bringen lässt".[387]

 

Rz. 191

Sofern im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis auf mehrere Gesellschafter übertragen wird, soll damit entweder

eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen bestimmten Kreis von ermächtigten Gesellschaftern oder
(wohl im Regelfall) eine gegenseitige Kontrolle der ermächtigten Gesellschafter

erfolgen, womit § 715 Abs. 3 S. 2 BGB "daher eine Auslegungsregel [enthält], dass “im Zweifel‘ von einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der ermächtigten Gesellschafter auszugehen ist".[388]

 

Beachte:

Auch die Vertretungsmacht ist grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht (§ 720 Abs. 1 BGB) – ihr Umfang kann jedoch nicht beschränkt werden (§ 720 Abs. 3 S. 2 BGB).

[387] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.
[388] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 152.

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