Rz. 187

Die Befugnis zur Geschäftsführung (d.h. deren Umfang) erstreckt sich (vor dem Hintergrund ihrer Ausgestaltung als Einzel- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) nach der Neuregelung des § 715 Abs. 2 S. 1 BGB – in Anlehnung an die Neuregelung in § 116 Abs. 1 und 2 HGB – auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist gemäß § 715 Abs. 2 S. 2 BGB ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

 

Rz. 188

§ 715 Abs. 2 BGB differenziert demnach im Interesse eines Schutzes jener Gesellschafter, die (abweichend vom gesetzlichen Regelfall) von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen sind,[382] zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften. Eine Geschäftsführungsmaßnahme ist dann als "außergewöhnliches Geschäft" zu qualifizieren, wenn sie "nach ihrem Inhalt und Zweck oder durch ihre Bedeutung und die mit ihr verbundene Gefahr für die Gesellschafter über den Rahmen dessen hinausgeht, was die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr für gewöhnlich mit sich bringt".[383] Letzteres bedarf der Zustimmung auch der nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (Klarstellung eines Schutzbedürfnisses für den gesetzlichen Ausnahmefall).[384]

 

Beachte:

§ 715 Abs. 2 BGB, "da (…) [die Regelung] ausschließlich das Innenrechtsverhältnis betrifft, in vollem Umfang dispositiv".[385]

 

Rz. 189

Von dem Begriff der "Geschäftsführung" nicht erfasst werden Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (Grundlagengeschäfte der Gesellschaft, z.B. eine Änderung oder Durchbrechung des Gesellschaftsvertrags, die Aufnahme oder der Ausschluss eines Gesellschafters) betreffen.[386]

[382] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151: Ohne ihr Zutun soll das von der Gesellschaft getragene Unternehmen nicht in seinem Zuschnitt wesentlich verändert werden können (so MüKo-HGB/Jickeli, § 116 Rn 2; Habersack/Schäfer/Schäfer, § 116 HGB Rn 2).
[383] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151 – bspw. die Neuausrichtung der Geschäftspolitik durch einen Wechsel der Hauptvertragspartner oder die Bestellung einer Generalvollmacht.
[384] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.
[385] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.
[386] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.

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