Rz. 103
Das Gericht soll nach § 707c Abs. 3 S. 1 BGB eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, nur dann in das Gesellschaftsregister eintragen, wenn das in § 707c Abs. 1 und 2 BGB vorgeschriebene Verfahren (Statuswechselverfahren unter Beteiligung des Zielregisters) beachtet worden ist, mithin
1. | der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde (Nr. 1), |
2. | der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde (Nr. 2) und |
3. | das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat (Nr. 3). |
Gemäß § 707c Abs. 3 S. 2 BGB bleibt die Regelung des § 707 Abs. 2 BGB mit dem notwendigen Inhalt einer Gesellschaftsregisteranmeldung hiervon unberührt.
Beachte:
Über § 1 Abs. 4 PartGG findet § 707c Abs. 3 BGB auf den Statuswechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung.
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