Rz. 103

Das Gericht soll nach § 707c Abs. 3 S. 1 BGB eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, nur dann in das Gesellschaftsregister eintragen, wenn das in § 707c Abs. 1 und 2 BGB vorgeschriebene Verfahren (Statuswechselverfahren unter Beteiligung des Zielregisters) beachtet worden ist, mithin

1. der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde (Nr. 1),
2. der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde (Nr. 2) und
3. das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat (Nr. 3).

Gemäß § 707c Abs. 3 S. 2 BGB bleibt die Regelung des § 707 Abs. 2 BGB mit dem notwendigen Inhalt einer Gesellschaftsregisteranmeldung hiervon unberührt.

 

Beachte:

Über § 1 Abs. 4 PartGG findet § 707c Abs. 3 BGB auf den Statuswechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung.

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