Rz. 57
§ 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:
▪ | natürliche Person (Buchst. a – Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort [nicht jedoch die Wohnanschrift][99]) oder |
▪ | juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft (Buchst. b – Angabe von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer).[100] |
Beachte:
Die GbR – als Gesellschafterin einer anderen GbR – ist von der Einschränkung (Angabe des Registers und der Registernummer) nicht betroffen, weil sie als Gesellschafterin gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB nur eingetragen werden soll, wenn sie ihrerseits bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Rz. 58
Betroffen sind inländische juristische Personen, die nicht bereits nach § 33 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen sind, weil sie kein Handelsgewerbe (i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) betreiben (bspw. privatrechtliche Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Insoweit dürften zusätzliche Angaben entbehrlich sein, weil im Regelfall keine relevante Verwechslungsgefahr besteht.[101]
Rz. 59
Eine inländische Vor-Kapitalgesellschaft kann selbst unter ihrer Firma mit dem Zusatz "i.G." ("in Gründung") eingetragen werden.[102]
In Bezug auf ausländische Personenvereinigungen muss vorab geprüft werden,
▪ | ob sie nach deutschem Recht anerkannt sind und |
▪ | ob das ausländische Recht eine Beteiligung an einer GbR zulässt.[103] |
Rz. 60
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können Publizitätsdefizite durch eine entsprechende Anwendung der §§ 13e ff. HGB vermieden werden: Aufnahme aller Angaben der ausländischen Personenvereinigung, die für die Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung dieser Personenvereinigung verlangt würden.[104]
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