Rz. 57

§ 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:

natürliche Person (Buchst. a – Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort [nicht jedoch die Wohnanschrift][99]) oder
juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft (Buchst. b – Angabe von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer).[100]
 

Beachte:

Die GbR – als Gesellschafterin einer anderen GbR – ist von der Einschränkung (Angabe des Registers und der Registernummer) nicht betroffen, weil sie als Gesellschafterin gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB nur eingetragen werden soll, wenn sie ihrerseits bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Rz. 58

Betroffen sind inländische juristische Personen, die nicht bereits nach § 33 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen sind, weil sie kein Handelsgewerbe (i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) betreiben (bspw. privatrechtliche Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Insoweit dürften zusätzliche Angaben entbehrlich sein, weil im Regelfall keine relevante Verwechslungsgefahr besteht.[101]

 

Rz. 59

Eine inländische Vor-Kapitalgesellschaft kann selbst unter ihrer Firma mit dem Zusatz "i.G." ("in Gründung") eingetragen werden.[102]

In Bezug auf ausländische Personenvereinigungen muss vorab geprüft werden,

ob sie nach deutschem Recht anerkannt sind und
ob das ausländische Recht eine Beteiligung an einer GbR zulässt.[103]
 

Rz. 60

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können Publizitätsdefizite durch eine entsprechende Anwendung der §§ 13e ff. HGB vermieden werden: Aufnahme aller Angaben der ausländischen Personenvereinigung, die für die Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung dieser Personenvereinigung verlangt würden.[104]

[99] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 7.
[100] Die Angaben zum zuständigen Register und zur Registernummer rühren daher, dass Gesellschafter einer GbR auch Personenvereinigungen sowohl in- als auch ausländischen Rechts sein können, die sich zwar an einer GbR beteiligen können, für die aber kein Subjektregister existiert: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 130, womit das Registergericht gemäß § 26 FamFG zu prüfen hat, ob für die Personenvereinigung eine Eintragung in einem Subjektregister gesetzlich vorgesehen ist, wobei es sich im Regelfall auf eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung verlassen kann. Eine nicht registrierte ausländische Personenvereinigung kann im Gesellschaftsregister ohne Angabe der registerführenden Stelle und einer Registernummer eingetragen werden: Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 7; kritisch Herrler, ZGR-Sonderheft 23 (2021), 53.
[101] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 130.
[102] BGH, Beschl. v. 12.11.1984 – II ZB 2/84 = ZIP 1985, 280, juris Rn 10; MüKo-HGB/Langhein, § 106 Rn 20.
[103] BayObLG, Beschl. v. 21.3.1986 – 3 Z 148/15 = ZIP 1986, 840 (841 f.).
[104] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 131 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Langhein, § 106 Rn 21; Schäfer, in: Staub, HGB, § 106 Rn 5.

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