Rz. 69
Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben
▪ | zur Gesellschaft, |
▪ | zu jedem Gesellschafter und |
▪ | zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, |
aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehende Angaben dürfen grundsätzlich – da das Register eine klare und schnelle Orientierung über die Rechtsverhältnisse ermöglichen soll[123] – nicht eingetragen werden.[124] "Dies schließt es auch rechtsfortbildend aus, für die Gesellschafter eine bestimmte Haftungsquote oder Haftsumme in das Gesellschaftsregister einzutragen".[125]
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