Rz. 69

Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben

zur Gesellschaft,
zu jedem Gesellschafter und
zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter,

aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehende Angaben dürfen grundsätzlich – da das Register eine klare und schnelle Orientierung über die Rechtsverhältnisse ermöglichen soll[123] – nicht eingetragen werden.[124] "Dies schließt es auch rechtsfortbildend aus, für die Gesellschafter eine bestimmte Haftungsquote oder Haftsumme in das Gesellschaftsregister einzutragen".[125]

[122] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 128. Dazu auch Fleischer/Pendl, WM 2019, 2137, 2139; Wertenbruch, NZG 2019, 407, 408.
[123] Als allgemeines Prinzip, vgl. dazu Krafka, Registerrecht, Rn 85.
[124] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 132.
[125] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 132.

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