Rz. 182

Das MoPeG bringt eine strikte Trennung von Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB).

Zitat

"Geschäftsführung ist jede zur Förderung des Gesellschaftszwecks ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen".[371] "Das Geschäftsführungsrecht gehört zu den unentziehbaren Rechten eines jeden Gesellschafters (Grundsatz der Selbstorganschaft)".[372]

 

Rz. 183

Maßnahmen hingegen, die die Grundlage der Gesellschaft betreffen (Grundlagengeschäfte, die die Zusammensetzung und Organisation der GbR im Grundsätzlichen betreffen), bedürfen wegen ihrer weitreichenden Bedeutung der Gestaltung durch die Gesamtheit aller Gesellschafter im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung und stehen damit nicht zur Disposition der Geschäftsführer (es sei denn, diesen ist im Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt worden).[373]

Von einer Tätigkeit als Geschäftsführungsmaßnahme ist der sachliche Umfang der Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden: Liegt die konkret in Rede stehende, "nicht der Grundlagen-, sondern der Geschäftsführungsebene zugehörende Tätigkeit eines Geschäftsführers noch im Bereich der durch den Gesellschaftsvertrag erteilten Ermächtigung"?[374]

[371] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.
[372] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 34.
[373] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.
[374] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 151.

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