Rz. 109

Die am 18.8.2021 bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 707d BGB (Verordnungsermächtigung) hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

a) Ermächtigungsgrundlage für Landesrechtsverordnungen

 

Rz. 110

§ 707d BGB enthält neben § 376 Abs. 2 und § 387 FamFG die für das Gesellschaftsregister einschlägigen Verordnungsermächtigungen.[200] Die Ermächtigungsgrundlage des § 707d Abs. 1 BGB für Landesrechtsverordnungen hinsichtlich der elektronischen Führung des Gesellschaftsregisters, der elektronischen Anmeldung und Dokumenteneinreichung, der Dokumentenaufbewahrung sowie der Datenübermittlung und der Datenformate vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 387 Abs. 2 FamFG entspricht inhaltlich § 8a Abs. 2 HGB.

[200] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 139.

b) Einbindung des Gesellschaftsregisters in das gemeinsame Registerportal der Länder

 

Rz. 111

§ 707d Abs. 2 BGB, der inhaltlich § 9 Abs. 1 S. 2 bis 5 HGB entspricht, schafft die Grundlage, "um das Gesellschaftsregister in das gemeinsame Registerportal der Länder einzubinden, welches den Zugang zu den automatisierten Abrufen von Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zukünftig auch Gesellschaftsregister eröffnet".[201]

[201] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 139.

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