Rz. 153

§ 712 BGB normiert die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eintritts eines neuen Gesellschafters im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der GbR[305] (wohingegen § 712 BGB alt die Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung geregelt hat):

 

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

[305] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 146.

a) Anwachsung als Folge eines Gesellschafterausscheidens (Abs. 1)

 

Rz. 154

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft (Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten)[306] nach der Auslegungsregel des § 712 Abs. 1 BGB – auch im Falle des Fehlens einer Gesellschaftervereinbarung i.S.v. § 708 BGB im Interesse der Rechtssicherheit für den Ausscheidenden und den Rechtsverkehr – den übrigen Gesellschaftern im Zweifel (als Auslegungsregel, womit Vereinbarungen der Gesellschafter vorrangig sind, vgl. § 708 BGB)[307] im Verhältnis ihrer Anteile[308] zu (Übergang kraft Gesetzes). "Damit wird dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter Rechnung getragen, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft ohne Änderung des bisherigen Beteiligungsverhältnisses unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird".[309]

 

Rz. 155

Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist also nicht die Einziehung seines Anteils,[310] sondern der kraft Gesetzes – mithin ohne die Notwendigkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung – erfolgende Übergang seines Anteils auf die verbleibenden Gesellschafter.

Abs. 1 bezieht sich im Unterschied zu § 738 Abs. 1 S. 1 BGB alt nicht auf den Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern i.S.e. wertbezogenen Verständnisses der Anwachsung[311] auf den Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (arg.: Die Mitgliedschaft vermittelt nach § 713 BGB keine Gesamthandsberechtigung mehr am Gesellschaftsvermögen).[312]

 

Beachte:

In den §§ 728 ff. BGB sind die weiteren haftungsrechtlichen Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelt.

[306] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 21.
[307] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 22.
[308] Dies ist Ausdruck dafür, dass die Personengesellschaften gegenüber ihren Mitgliedern nicht vollständig rechtlich verselbstständigt sind: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 106.
[309] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 146.
[310] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 21.
[311] So K. Schmidt, FS für Huber, 2006, 969, 975 ff.
[312] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 146.

b) Gesellschaftereintritt: Abwachsung der Gesellschaftsanteile (Abs. 2)

 

Rz. 156

Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich nach der Neuregelung des § 712 Abs. 2 BGB die Anteile der anderen Gesellschafter im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

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