Rz. 256

Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt nach § 720 Abs. 5 BGB (in Nachbildung von § 125 Abs. 2 S. 3 HGB alt, entsprechend § 124 Abs. 6 HGB neu) die Abgabe gegenüber einem (jeden) vertretungsbefugten Gesellschafter.

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