Rz. 253

Die (dispositiv angeordnete bzw. gesellschaftsvertraglich übertragene) Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter nach § 720 Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB (mithin parallel zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (z.B. durch Übergang von Einzel- auf Gesamtvertretungsbefugnis)[487] aus "wichtigem Grund" – und damit abweichend von § 124 Abs. 4 und § 116 Abs. 5 HGB (d.h. nicht durch Gestaltungsurteil) – entzogen werden (und zwar unabhängig davon, ob sie ihm durch den Gesellschaftsvertrag übertragen wurde oder nicht),[488] d.h. durch Beschluss der anderen Gesellschafter (Änderung des Gesellschaftsvertrags gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters).

 

Rz. 254

Nach § 720 Abs. 4 BGB kann – ohne dass darin eine Beschränkung i.S.v. § 720 Abs. 3 S. 2 BGB zu sehen ist – eine Einzelvertretungsbefugnis auf Gesamtvertretungsbefugnis beschränkt werden, ebenso wie einem kraft Gesetzes gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter die Vertretungsbefugnis entzogen werden kann.[489]

 

Beachte:

Die Vertretungsbefugnis muss nicht mehr wie nach altem Recht zwingend gleichzeitig mit der Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden.[490]

 

Rz. 255

Hingegen ist eine Aufkündigung der organschaftlichen Vertretungsmacht (d.h. eine einseitige Niederlegung) durch den vertretungsbefugten Gesellschafter (entsprechend § 715 Abs. 6 BGB in Bezug auf die Geschäftsführungsbefugnis) nicht vorgesehen, da anders als die Geschäftsführungsbefugnis als Pflichtrecht die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters keine Tätigkeitspflicht begründet, deren Fortbestehen für ihn unzumutbar werden könnte.[491]

[487] Schäfer/Habersack, § 4 Rn 17.
[488] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 164.
[489] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 164.
[490] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 164: Im Einzelfall kann ein Bedürfnis bestehen, einem Gesellschafter die Vertretungsbefugnis zu entziehen, ihm aber die Geschäftsführungsbefugnis zu belassen.
[491] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 164.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge