Rz. 250
Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 S. 1 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft.
Rz. 251
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist (als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip,[482] vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 HGB, § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG bzw. § 27 Abs. 2 GenG) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der GbR im Außenverhältnis (Verkehrsschutz) gemäß § 720 Abs. 3 S. 2 BGB Dritten gegenüber unwirksam (unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis im Unterschied zum früheren Recht),[483] was nach § 720 Abs. 3 S. 3 BGB (entsprechend § 124 Abs. 4 S. 3 HGB) insbesondere für die Beschränkung gilt, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Potenzielle Vertragspartner der GbR sollen dadurch "davor bewahrt werden, vor Abschluss des Vertrags prüfen zu müssen, ob die Vertretungsbefugnis beschränkt ist".[484]
Rz. 252
Die nach alter Rechtslage mögliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis mit Außenwirkung – wenn sie für den Vertragspartner erkennbar war und er vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde[485] (z.B. Versuche durch eine gesellschaftsvertragliche Klausel, in AGBs oder durch Verwendung entsprechender Namenszusätze, bspw. "GbRmbH") – ist damit obsolet geworden (Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis der GbR).[486]
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