Rz. 238

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte):

 

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“.

 

Rz. 239

Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – periodische Rechnungslegung mit korrespondierendem Ausschluss einer Rechnungslegung und Gewinnauszahlung nach jedem einzelnen Geschäft – entspricht der fehlenden Nachschusspflicht (vgl. § 710 S. 1 BGB – Mehrbelastungsverbot in der werbenden Gesellschaft, wonach ein Gesellschafter zur Erhöhung seines Beitrags nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden kann) und stellt sicher, "dass Privatgläubiger der Gesellschafter nicht unmittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen können".[467] Privatgläubiger können alternativ nur

die zur Mitgliedschaft gehörenden Rechte ihres Schuldners in toto pfänden und dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen, um auf das Abfindungsguthaben zugreifen zu können (vgl. § 726 BGB) oder
auf die regelmäßigen Gewinnausschüttungen zugreifen.[468]
 

Rz. 240

§ 718 BGB sieht keine Verlustverteilung i.S.e. Nachschusspflicht vor (vgl. § 710 S. 1 BGB, wonach Beitragserhöhungen während der Gesellschaftsdauer ohne entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen sind). Erst im Rahmen der Liquidation können Nachschüsse der Gesellschaft nach § 737 BGB verlangt werden (Haftung der Gesellschafter für Fehlbeträge – Fehlbetragshaftung).

Zitat

"Dagegen schließt § 718 BGB eine Ermittlung des Verlusts und dessen Aufteilung auf die Kapitalkonten der Gesellschafter nach Maßgabe des Verlustverteilungsschlüssels im Rahmen der Bilanzfeststellung nicht aus".[469]

[467] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 161.
[468] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 161.
[469] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 161 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 721 Rn 12.

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