Rz. 90

Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach außen erfordert nur den unbedingten Auftrag, gegenüber Dritten tätig zu werden oder einen Vertrag auszuarbeiten. In letzterem Fall reicht es aus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Ergebnis gegenüber Dritten Anwendung finden soll. Der Rechtsanwalt selbst muss nicht nach außen auftreten.[114] Unbedingt ist der Auftrag, wenn der Mandant bereits vorgibt, dass der Rechtsanwalt tätig werden soll, sich aber zuvor noch über die Einzelheiten des Vorgehens beraten lassen möchte. Behält er sich den Auftrag zum Vorgehen gegen Dritte noch vor, liegt zunächst nur ein Beratungsauftrag vor.[115]

 

Rz. 91

Auch die Beratung selbst muss beauftragt worden sein. Die ungefragte Beratung zu Rechtsthemen, die nicht von der Fragestellung des Mandanten erfasst wurden, löst keine Vergütungsansprüche aus.

 

Beispiel:

Der Mandant kommt mit der Bitte um Prüfung einer mangelbedingten Mieterminderung. Bei der Durchsicht des Vertrages stellt der Rechtsanwalt fest, dass die Schönheitsreparaturklausel und auch die Instandhaltungsreparaturklausel unwirksam sind. Die Beratung dazu entspricht nicht dem Auftrag des Mandanten und ist unentgeltlich. Die Tatsache aber, dass die bisher einbehaltene Miete zu einer außerordentlichen und ggf. auch ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, gehört aber zu den Folgen der Mietminderung und gehört daher zwingend zum Beratungsmandat. Ohne Vorliegen einer Kündigung dürfte sich dies aber nicht auf den Gegenstandswert auswirken.

Die Grenzen zwischen kostenfreier Akquise und Beratung können fließend sein. Erfragt der in der Kanzlei anrufende Mandant nur die Bereitschaft des Rechtsanwaltes, den konkreten Fall zu übernehmen, wird dies als Vorverhandlung zum Vertrag nicht vergütungsfähig sein. Verlangt er konkrete Aussagen zum Fall, wäre die Grenze zum Beratungsauftrag überschritten.

 

Praxistipp:

Zur erkennbareren Abgrenzung für beide Parteien könnte sollte der Rechtsanwalt die Gespräche stets mit dem Hinweis beginnen, dass die ersten fünf Minuten kostenfrei seien und danach die kostenpflichtige Beratung zum Tarif "xy" beginnen würde. Nach Ablauf der Zeit könnte dann die kurze Frage, ob man dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung übersenden oder er einen Termin vereinbaren wolle, schnell Klarheit über den Beratungsstatus schaffen.

[114] Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 34 Rn 13.
[115] Onderka/Thiel in N. Schneider/Wolf, RVG, § 34 Rn 24 ff.

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