Rz. 1

Seit dem 1.7.2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dem 1.1.2021 erfolgte die zweite Erhöhung. Das Gesetz ist durch das Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 und die Gebührentabelle in Anlage 2 ergänzt. Diese beiden Anlagen sind für die Bestimmung der Gebühren unerlässlich. Das folgende Kapitel beschränkt sich auf die hauptsächlich in mietrechtlichen Angelegenheiten geltenden Gebühren der Teile 1 bis 3 und Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses.

 

Rz. 2

Nicht vom Vergütungsverzeichnis erfasst sind die Kosten für eine einfache Beratung, die Ausarbeitung eines Gutachtens oder die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator. Hier gilt das Vergütungsverzeichnis seit Juli 2006 nicht mehr. In diesen Fällen sind Vergütungsvereinbarungen (hierzu § 1 Rdn 189 ff.) zu treffen. Die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes als Vertreter einer Partei bei der Mediation sind jedoch vom RVG erfasst.

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