Rz. 27

Oft sind innerhalb eines Mandates bestimmte Handlungen wiederholt notwendig. In diesen Fällen regelt § 18 RVG, dass jede dieser Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit darstellt. Im Mietrecht kommen folgende Fallkonstellationen vor:

jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur Befriedigung des Gläubigers, nicht aber die vorbereiteten Vollstreckungshandlungen (wie z.B. vorbereitende Einwohnermeldeamtsanfragen oder Schuldnerregisterauskünfte); keine besonderen Angelegenheiten sind hier einheitliche Anträge gegen mehrere Drittschuldner[35] oder die Beauftragung eines anderen Gerichtsvollziehers nach Umzug des Schuldners,
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der reinen Zustellung,
im zivilrechtlichen Verfahren: jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, mit Ausnahme der in § 16 Nr. 10 RVG geregelten Fälle,
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel oder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung,
Verfahren über Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes und Anträge auf deren Änderung oder Aufhebung,
Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung,
das Verfahren über die anderweitige Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
Antrag auf Pfändung und Verwaltung eines Vermögensrechtes, das Verteilungsverfahren, die Beantragung von Zwangsmitteln oder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek,
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft oder die Beantragung der Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis,
die Einholung von Drittauskünften bei Rentenversicherer, Kfz-Zulassungsstelle und Finanzamt über den Gerichtsvollzieher nebst Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, seit dem 1.1.2021 allerdings mit Begrenzung des Gegenstandwertes auf 2.000,00 EUR auch ohne gesondert gestellten Antrag.[36]

Es wird deutlich, dass meist besondere Teilhandlungen der Zwangsvollstreckung besondere Angelegenheiten darstellen. Hier können die Gebühren für jede einzelne Handlung abgerechnet werden. Zu beachten ist aber auch, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die beauftragt aber nicht ausgeführt wurden, keine eigene Gebühr auslösen.

 

Beispiel:

Rechtsanwalt Lever beantragt die Taschenpfändung und Abgabe der Vermögensauskunft nebst Auskunft über ggf. bestehende Bankkonten gegen einen Schuldner. Hier liegen wegen § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG drei Angelegenheiten vor. Erhält er nun Nachricht, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der Schuldner verzogen ist, erhält er die Tätigkeit für die Einwohnermeldeamtsauskunft und andere Recherchen und die Neubeantragung der Vollstreckung am neu ermittelten Wohnsitz keine gesonderten Gebühren.

[35] Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 18 Rn 4.
[36] BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17 und Beschl. v. 28.3.2019 – I ZB 81/18 www.bundesgerichtshof.de.

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