Rz. 18

Ist zu befürchten, dass der Mandant – speziell aufgrund einer drohenden Insolvenz – unzuverlässig ist und später gar nicht mehr reagieren wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein solches Mandat überhaupt angenommen wird. Es könnte eventuell ein Vorschuss gemäß § 9 RVG auf die anwaltlichen Gebühren verlangt werden, so dass das Mandat umgehend niederlegt werden kann, wenn jegliche Reaktionen ausbleiben. Vertritt man den (drohend zahlungsunfähigen und unzuverlässigen) Mandanten bereits gerichtlich, ist für das weitere Vorgehen zu differenzieren:

 

Rz. 19

Bei Verfahren mit Anwaltszwang, § 78 ZPO, dauert die Vertretungsmacht trotz Kündigung oder Mandatsniederlegung bis zur Bestellung eines neuen postulationsfähigen Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht fort, § 87 Abs. 1, 2. Hs. ZPO. Bis dahin muss der Bevollmächtigte als bisheriger Anwalt alle Zustellungen und Ladungen entgegennehmen sowie alle erforderlichen Rechtshandlungen erledigen. Anderenfalls droht die Haftung nach § 671 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 20

Bei Verfahren ohne Anwaltszwang muss man nach eigener Kündigung keine Zustellungen mehr entgegennehmen, darf dies aber, § 87 Abs. 2 ZPO. Zu empfehlen sein dürfte, sich gegen eine Weiterführung der Sache zu entscheiden.

 

Rz. 21

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO, erlischt eine bereits erteilte anwaltliche Vollmacht, §§ 115, 116 InsO. Der Mandant ist wegen § 80 InsO nicht mehr prozessführungsbefugt. Schriftsätze und Verfügungen werden dann ausschließlich an den Insolvenzverwalter zugestellt. Ein Gerichtsverfahren ist unterbrochen, § 240 ZPO.

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