Rz. 370

Beim Inkassovertrag nach §§ 675, 611 BGB hat der Rechtsdienstleister nach §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Auslagen wie der von ihm gezahlten Drittauslagen. Die Auslagen sind damit Teil des Schadens des Gläubigers, den er ersetzt verlangen kann. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gläubigers mit dem Inkassodienstleister, dass das RVG zur Anwendung kommt oder in der Begrenzung der Er­stattungsfähigkeit einer weitergehenden Vergütungsvereinbarung nach § 13e RVG bestimmen sich die erstattungsfähigen Auslagen nach Teil 7 des RVG. Dieser teilt sich in zwei Abschnitte:

Nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG sind die Aufwendungen des Rechtsdienstleisters nach §§ 675, 670 BGB zu erstatten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
In den Nrn. 7000 bis 7008 sind dann ganz konkrete Auslagentatbestände genannt.
 

Rz. 371

Mit den Gebühren werden nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG grundsätzlich auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Darunter fallen die Miete für die Geschäftsräume, Personalaufwendungen, Kosten für Büromaterial oder auch allgemeine Literatur und den allgemeinen Zugriff auf juristische Datenbanken, die Büroeinrichtung und die IT-Ausstattung.[727]

Weitere nach einer ermessensfehlerfreien Beurteilung für notwendig und/oder nützlich erachtete Aufwendungen sind dagegen erstattungsfähig. Zu solchen Aufwendungen zählen insbesondere:

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten,[728]
Rücklastschriftkosten,[729]
Kosten der Auskunftsbehörden[730] oder entsprechender Auskunftsdienstleister, im Hinblick auf Adress- oder Bonitätsauskünfte
Kosten der automatisierten Abfrage des Grundbuches,[731]
auf den konkreten Einzelfall bezogene Kreditauskünfte,[732]
Kosten der Aufenthaltsermittlung,[733]
Auslagen für die Übersetzung von Schriftstücken aus fremder Sprache,[734]
Kosten eines Außendienstes,[735]
Kosten für die Beschaffung von Urkunden im Sinne des § 792 ZPO, etwa eines Erbscheins
Kosten eines Detektivs.
Die Erforderlichkeit im Sinne einer Zweckmäßigkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Gläubigers und seines Rechtsdienstleisters dürfen nicht beschnitten werden, weil sie kausal auf der fortgesetzten Pflichtverletzung des Schuldners beruhen. Es darf im Sinne des Kostenminderungsgebotes aus § 254 Abs. 2 BGB nur geprüft werden, ob er das gleiche Informationsziel mit einem geringeren finanziellen Aufwand hätte erreichen können.
 

Hinweis

Insoweit ist bei einem vorgerichtlichen Außendienstbesuch zu sehen, dass mangels Vollstreckungstitel keine Möglichkeit besteht, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, um eine gütliche Einigung zu suchen oder Informationen über Einkommen und Vermögen zu beschaffen. Gleichzeitig liegt aber kein Verstoß gegen das Kostenminderungsgebot vor, solange der Außendienstbesuch nicht teuer ist, als eine Titulierung und nachfolgende Zwangsvollstreckung.

Nachgerichtlich ist die Beauftragung eines externen Außendienstes dann kein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB, wenn dieser kostengünstiger als der Gerichtsvollzieher arbeitet, was angesichts der hohen Vollstreckungskosten regelmäßig der Fall ist.

In beiden Fällen ist also die Erstattungsfähigkeit nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG gegeben, die nach § 254 Abs. 2 BGB allenfalls auf die vergleichbaren Kosten eines Gerichtsvollziehers zu begrenzen sind. Entgegen manchen Vorbehalten ist zu sehen, dass die Möglichkeit nachgerichtlich einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen bzw. die mangelnde Möglichkeit dies vorgerichtlich zu tun, kein Verbot begründet, dass der Gläubiger oder ein Vertreter mit dem Schuldner persönlichen Kontakt aufnimmt und in diesem Rahmen einerseits Informationen ausgetauscht werden und/oder materiell-rechtliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

Rz. 372

Inkassodienstleistern wurde in der Vergangenheit – teilweise berechtigt – vorgeworfen, bei der Kreierung von Auslagen besonders erfinderisch zu sein. Dies war einer der Gründe für die Schaffung von § 4 Abs. 5 RDGEG im Jahre 2013, der nunmehr in § 13e RDG aufgegangen ist, womit diese Möglichkeit nachhaltig beschränkt. Soweit für den Erfasser ersichtlich, hat sich die Praxis deshalb seit 2013 auch nachhaltig geändert.

 

Hinweis

So wurden bis 2013 neben einer allgemeinen Auslagenpauschale bzw. der Post- und Telekommunikationspauschale auch noch Kontoführungsgebühren erhoben. Dies z.T. auch dann, wenn gar keine Zahlungsvorgänge zu buchen waren. Diese Kosten sind Teil der allgemeinen Geschäftskosten der Buchhaltung und konnten und können deshalb nicht geltend gemacht werden. Nach der Beobachtung des Verfassers sind die Kontoführungsgebühren aber auch vollständig aus den Forderungsaufstellungen verschwunden. Das lässt die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr unberührt.

Der Schuldner kann hinsichtlich der Auslagen verlangen, dass ihm die konkrete Auslage nachgewiesen wird. Er kann dann deren Berechtigung dem Grunde und der Höhe nachprüfen und sie ggf. beanstanden. Es wird dann auch eine durchaus feststellba...

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