Rz. 15

Voraussetzung des Verzuges ist die nicht oder nicht fristgerechte Leistung. Der Gläubiger ist nur verpflichtet, die Nichtleistung zu behaupten. Macht der Schuldner dagegen geltend, seine Leistung erbracht zu haben, ist er für die Art und insbesondere den Zeitpunkt der Leistung darlegungs- und beweispflichtig.

 

Hinweis

In der Praxis zeigen sich häufig die Fälle, dass der Schuldner die Überweisung seiner Zahlungsverpflichtung zwar veranlasst hat, es dabei aber zu einer Störung gekommen ist, etwa weil der Schuldner eine falsche IBAN bei der Überweisung angegeben hat oder sich bei dem Kreditinstitut ein Übertragungsfehler eingeschlichen hat. Auch sind Fälle zu sehen, in denen es zu Rücklastschriften oder einer verweigerten Überweisung kommt, weil das Konto nicht gedeckt ist oder sogar aufgelöst wurde. Diese Umstände liegen in der Sphäre des Schuldners, berühren die Feststellung der objektiven Nichtleistung nicht und können allenfalls im Verhältnis des Schuldners zu seinem Kreditinstitut zu Regressansprüchen führen. Dazu kommen die Fälle, in denen der Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner hat, der Schuldner auch tatsächlich eine Forderung getilgt hat, die aber (deshalb) auch nicht mehr Gegenstand des Inkassoauftrages ist. In der Behauptung, es liege keine Nichtleistung vor, liegt dann jeweils ein Bestreiten im Sinne von § 13 Abs. 2 RVG und Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG.

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