1. Abgrenzung zu Nrn. 2300, 3100 VV RVG

 

Rz. 7

Ob ein Mandat nach § 34 RVG oder ein Mandat nach Nr. 2300 oder Nr. 3100 VV RVG vorliegt, hängt von dem Auftrag des Mandanten ab.

 

Rz. 8

Die Abgrenzung zum Prozessmandat (Nrn. 3100 f. VV RVG) dürfte keine Probleme bereiten. Erteilt jemand z.B. den Auftrag, Scheidungsantrag einzureichen, wird ihm die Auskunft gegeben, dass er noch nicht lange genug getrennt gelebt hat, und der Rat erteilt, erst im Herbst wiederzukommen, ist das ein einheitliches Prozessmandat.

 

Rz. 9

Die Abgrenzung zu Nr. 2300 VV RVG, dem anderen außergerichtlichen Mandat, kann dagegen schwierig sein. Die Grenzen sind fließend. Die Unterscheidung ist aber wichtig. § 34 RVG gilt nur für das Beratungsmandat. Wenn überhaupt eine Rechtsschutzversicherung einsteht, dann i.d.R. nur beim Beratungsmandat, nicht bei der außergerichtlichen Vertretung.[6] Es kommt auf das Mandat an. Der Auftrag, an den Gegner heranzutreten, überschreitet stets die Grenzen des Beratungsmandats. Daher ist ein solcher Auftrag dem Mandanten gegenüber schriftlich zu bestätigen.

 

Rz. 10

Die Unterscheidung – "Beratungsmandat, wenn intern – Mandat gem. Nr. 2300 VV RVG, wenn die Tätigkeit nach außen entfaltet werden soll" – ist richtig. Man muss nur berücksichtigen, dass Hilfstätigkeiten auch im Beratungsmandat auf den externen Bereich ausgedehnt werden können, ohne den Charakter des Beratungsmandats zu ändern.[7]

 

Rz. 11

War der Anwalt mit außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung beauftragt, erschöpft sich seine Tätigkeit aber in Beratung (z.B., weil der Mandant die Sache nicht weiterverfolgt), so sind Gebühren nach Nr. 2300 oder Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG angefallen, nicht etwa nach § 34 RVG.[8]

[6] § 2k ARB 1994/2000–2008. Bis zum 1.7.1994 war einheitlich für Familiensachen Beratungsrechtsschutz nur gegeben, wenn ein Versicherungsfall vorlag und der Mandant nicht als Ehegatte des Versicherungsnehmers mitversichert war. Seit dem 1.7.1994 kann zwar jede Rechtsschutzversicherung eigene ARB zugrunde legen, es hat sich an dieser Situation aber kaum etwas geändert. Gleichwohl empfiehlt es sich, sich den Versicherungsvertrag vorlegen zu lassen. Nach § 25 (1) e S. 3 (ebenso § 26 (3) g und § 27 (3) g der ARB) dürfen Rat oder Auskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen. Schon die ARB 2005 haben im Vorgriff auf die Änderung von Nr. 2100 VV RVG zu § 34 RVG die Grenzen 190,00 EUR/250,00 EUR – manche Versicherer sogar darunter – eingeführt. Wenn der Mandant einen alten Rechtsschutzversicherungsvertrag hat, sollte geklärt werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten gem. § 34 RVG übernimmt, die keine gesetzlichen Gebühren mehr sind, vgl. AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 31 ff.; van Bühren, AnwBl. 2007, 473; Hansens, RVGreport 2006, 121. Bemüht sich der Rechtsanwalt um die Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung, ist das eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, die gem. Nr. 2300 VV RVG zu vergüten ist, AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, VV Vorb. 2.3 RVG Rn 26 (Wert: eigene Kosten; Gerichtskosten und gegnerische Kosten, soweit eine Erstattungspflicht in Betracht kommt; in Familiensachen besteht in der Regel nur Beratungsrechtsschutz). Der Mandant soll auf diesen besonderen Vergütungsanspruch hingewiesen werden. Zur Frage der Rückzahlungspflicht des Mandanten (§ 812 Abs. 1 BGB), wenn sich ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung oder ein Prozessmandat anschließt, vgl. Ludwig Meyer, Kostenerstattung und Streitwert, in Festschrift für Herbert Schmidt, Bd. 3 der Schriftenreihe der BRAK, 101, 105; Göttlich/Mümmler, RVG, "Rat" 3.2 m.w.N; ablehnend zur Rückzahlungsverpflichtung zu Recht auch Pakulla, AnwBl 1980, 221, 223.
[7] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 18.
[8] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 13.

2. Abgrenzung zum Gutachten, § 34 RVG

 

Rz. 12

Das Gutachten muss schriftlich erstattet werden. Es muss ausführlich begründet sein und eine eigene Beurteilung des Anwalts unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung enthalten. Es darf nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet sein.[9]

[9] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 24 ff.

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