1. Abgrenzung zu Nrn. 2300, 3100 VV RVG
Rz. 7
Ob ein Mandat nach § 34 RVG oder ein Mandat nach Nr. 2300 oder Nr. 3100 VV RVG vorliegt, hängt von dem Auftrag des Mandanten ab.
Rz. 8
Die Abgrenzung zum Prozessmandat (Nrn. 3100 f. VV RVG) dürfte keine Probleme bereiten. Erteilt jemand z.B. den Auftrag, Scheidungsantrag einzureichen, wird ihm die Auskunft gegeben, dass er noch nicht lange genug getrennt gelebt hat, und der Rat erteilt, erst im Herbst wiederzukommen, ist das ein einheitliches Prozessmandat.
Rz. 9
Die Abgrenzung zu Nr. 2300 VV RVG, dem anderen außergerichtlichen Mandat, kann dagegen schwierig sein. Die Grenzen sind fließend. Die Unterscheidung ist aber wichtig. § 34 RVG gilt nur für das Beratungsmandat. Wenn überhaupt eine Rechtsschutzversicherung einsteht, dann i.d.R. nur beim Beratungsmandat, nicht bei der außergerichtlichen Vertretung.[6] Es kommt auf das Mandat an. Der Auftrag, an den Gegner heranzutreten, überschreitet stets die Grenzen des Beratungsmandats. Daher ist ein solcher Auftrag dem Mandanten gegenüber schriftlich zu bestätigen.
Rz. 10
Die Unterscheidung – "Beratungsmandat, wenn intern – Mandat gem. Nr. 2300 VV RVG, wenn die Tätigkeit nach außen entfaltet werden soll" – ist richtig. Man muss nur berücksichtigen, dass Hilfstätigkeiten auch im Beratungsmandat auf den externen Bereich ausgedehnt werden können, ohne den Charakter des Beratungsmandats zu ändern.[7]
Rz. 11
War der Anwalt mit außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung beauftragt, erschöpft sich seine Tätigkeit aber in Beratung (z.B., weil der Mandant die Sache nicht weiterverfolgt), so sind Gebühren nach Nr. 2300 oder Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG angefallen, nicht etwa nach § 34 RVG.[8]
2. Abgrenzung zum Gutachten, § 34 RVG
Rz. 12
Das Gutachten muss schriftlich erstattet werden. Es muss ausführlich begründet sein und eine eigene Beurteilung des Anwalts unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung enthalten. Es darf nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet sein.[9]
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